Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 8 Inhalt des Teiles 1
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2021
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.